"Damit das Relikt der bald 100-jährigen Eifeler Eisenbahngeschichte
erhalten bleibt, bemühen sich Lothar Schun und sein Beigeordneter
Helmut Michels um den Kauf der Immobilie."
Dann drücken wir den Beiden mal kräftig die Daumen, dass auch der
Ortsgemeinderat dem Kauf zustimmt! Zum Jubiläum - 175 Jahre
Deutsche Eisenbahn - wäre es ein besonderes Schmuckstück und
würde viele Eisenbahnfreunde zu einer Besichtigung anlocken ...
Ist denn die Stellwerkstechnik noch erhalten und wenn ja, hat viel-
leicht jemand ein paar Aufnahmen, die er hier einstellen könnte
Gruß HP
Altes Stellwerk in Lissendorf
Re: Altes Stellwerk in Lissendorf
Denkt an die Mitleser und es gibt auch PN und Telefon..
Gruß
Klaus
Gruß
Klaus
Re: Altes Stellwerk in Lissendorf
Hallo Klaus,
die Wahrheiten über die traditionslose Vorgehensweise eines Staatsunternehmens
und die Machtlosigkeit bzw. das tlw. absolute Desinteresse der Denkmalpflege wird
man doch wohl öffentlich benennen dürfen, ohne gleich "Gefahr für Leib und Leben"
zu riskieren ...
Der Autor weiß auf jeden Fall, von was er da schreibt und ich habe es im Bereich der
rheinland-pfälzischen Denkmalpflege leider auch erfahren müssen, da man dort dem
(offenbar sogar gesetzl. verbrieften) Totschlag-Argument folgt:
"wenn der Eigentümer keine Nutzung mehr für das Gebäude oder dessen Einrichtung
hat, kann auch nicht unter Denkmalschutz gestellt werden ..."
"Hallo, geht's noch ???" kann man da nur fragen. Wie soll denn da überhaupt noch
etwas zu schützen sein, an dem (profit-orientierte) Eigentümer kein Interesse haben?
Gruß HP
Nachfolgend ein Auszug aus dem Denkmalpflegegesetz von Rheinland-Pfalz:
Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situations-
gebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen.
Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht
durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhal-
tungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart
und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten
gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichte-
ten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden,
dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
die Wahrheiten über die traditionslose Vorgehensweise eines Staatsunternehmens
und die Machtlosigkeit bzw. das tlw. absolute Desinteresse der Denkmalpflege wird
man doch wohl öffentlich benennen dürfen, ohne gleich "Gefahr für Leib und Leben"
zu riskieren ...
Der Autor weiß auf jeden Fall, von was er da schreibt und ich habe es im Bereich der
rheinland-pfälzischen Denkmalpflege leider auch erfahren müssen, da man dort dem
(offenbar sogar gesetzl. verbrieften) Totschlag-Argument folgt:
"wenn der Eigentümer keine Nutzung mehr für das Gebäude oder dessen Einrichtung
hat, kann auch nicht unter Denkmalschutz gestellt werden ..."
"Hallo, geht's noch ???" kann man da nur fragen. Wie soll denn da überhaupt noch
etwas zu schützen sein, an dem (profit-orientierte) Eigentümer kein Interesse haben?
Gruß HP
Nachfolgend ein Auszug aus dem Denkmalpflegegesetz von Rheinland-Pfalz:
Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situations-
gebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen.
Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht
durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhal-
tungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart
und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten
gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichte-
ten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden,
dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
Stellwerk in Lissendorf
Mal ne Frage an die Ortskundigen:
Was ist denn eigentlich aus der Kaufabsicht
für das Stellwerk zwischenzeitlich geworden?
Danke für Rückmeldungen
Hans-Peter
Was ist denn eigentlich aus der Kaufabsicht
für das Stellwerk zwischenzeitlich geworden?
Danke für Rückmeldungen
Hans-Peter
Re: Altes Stellwerk in Lissendorf
Anbei mal wie gewünscht ein Foto. Es zeigt den Zustand vom 18.10.2009, Blickrichtung von der Bahnüberführung Richtung Blankenheim-Köln.
Liebe Grüße
Volker
Liebe Grüße
Volker
Re: Altes Stellwerk in Lissendorf
DB Imm bietet in Lissendorf ein "Großes Grundstück" zum Verkauf an.
Grundstücksfl.: ca. 23.766 m²
Die Verkaufsfläche ist ca. 800 m lang und bis zu 35 m breit. Auf ihr befinden sich ein
ehemaliger Güterschuppen (einfacher Fachwerkbau, Grundrissfläche ca. 230 qm) u. ein
denkmalgeschütztes ehem. Stellwerk (Grundrissfläche ca. 44 qm). Im nördlichen Bereich
ist noch eine ehem. Verladerampe vorhanden.
http://www.bahnliegenschaften.de/Immobi ... D=15293821
Das heißt wohl im Klartext, dass man das Stellwerk nur in Verbindung mit 23.722 m²
umgebender Fläche erwerben kann ???
Grundstücksfl.: ca. 23.766 m²
Die Verkaufsfläche ist ca. 800 m lang und bis zu 35 m breit. Auf ihr befinden sich ein
ehemaliger Güterschuppen (einfacher Fachwerkbau, Grundrissfläche ca. 230 qm) u. ein
denkmalgeschütztes ehem. Stellwerk (Grundrissfläche ca. 44 qm). Im nördlichen Bereich
ist noch eine ehem. Verladerampe vorhanden.
http://www.bahnliegenschaften.de/Immobi ... D=15293821
Das heißt wohl im Klartext, dass man das Stellwerk nur in Verbindung mit 23.722 m²
umgebender Fläche erwerben kann ???