Hallo Klaus,
die Wahrheiten über die traditionslose Vorgehensweise eines Staatsunternehmens
und die Machtlosigkeit bzw. das tlw. absolute Desinteresse der Denkmalpflege wird
man doch wohl öffentlich benennen dürfen, ohne gleich "Gefahr für Leib und Leben"
zu riskieren ...
Der Autor weiß auf jeden Fall, von was er da schreibt und ich habe es im Bereich der
rheinland-pfälzischen Denkmalpflege leider auch erfahren müssen, da man dort dem
(offenbar sogar gesetzl. verbrieften) Totschlag-Argument folgt:
"wenn der Eigentümer keine Nutzung mehr für das Gebäude oder dessen Einrichtung
hat, kann auch nicht unter Denkmalschutz gestellt werden ..."
"Hallo, geht's noch ???" kann man da nur fragen.

Wie soll denn da überhaupt noch
etwas zu schützen sein, an dem (profit-orientierte) Eigentümer kein Interesse haben?
Gruß HP
Nachfolgend ein Auszug aus dem Denkmalpflegegesetz von Rheinland-Pfalz:
Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler
im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situations-
gebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen.
Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht
durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhal-
tungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart
und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten
gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichte-
ten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden,
dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.