Nach Ablehnung der Einsprüche stellt sich für alle zukünftigen Verfahren die Frage:
Muss eine Kapazitätsausschreibung nicht den gesamten Wortlaut des Vorhabens
enthalten? Von Seiten des EBA-Sachbearbeiters hieß es - und so wurde es im Plan-
genehmigungsbescheid auch begründet:
"Der Bekanntmachungstext in Verbindung mit den anliegenden Systemskizzen ist
hinsichtlich der zukünftigen Struktur und Nutzbarkeit der Betriebsanlagen aussage-
kräftig und verständlich. Die Auswirkungen auf den Betriebsablauf können anhand
der Systemskizzen nachvollzogen werden. Die Stilllegung der Weiche 246 stellt keine
bauliche Änderung dar, die einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung bedarf."
Die Forderungen werden zurückgewiesen.
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Untenstehend habe ich den
ungekürzten Gesamttext (falls er so überhaupt von DB Netz ge-
stellt wurde) für das Vorhaben eingestellt, dessen "Kurzform" (in der veröffentlichten Kapa-
zitätsanfrage) so aussah:
Erstellung von Gleisabschlüssen in den Gleisen 42, 43, 44, 45, 46, 47 und 109
sowie Rückbau und Lückenschluss der Weichen 67 und 68 im Bhf Limburg,
Bahn-km 52,300 - 52,950, Strecke 3710,
Nach Meinung des Sachbearbeiters habe dies als
"Anstoß für Einwendungen" voll und ganz
ausgereicht. Jetzt der komplette Text:
"Erstellung von Gleisabschlüssen in den Gleisen 42, 43, 44, 45, 46, 47 und 109,
hinter den Gleisabschlüssen der Gleise 42, 43, 44, 45, 46 und 47 ein Ausbau von
ca. 5 m langen Gleisabschnitten zur Herstellung eines Rangierweges, Rückbau des
Wartungssteges zw. den Gleisen 43 und 44, Rückbau der Außenwaschanlage in
Gleis 45, Rückbau der Arbeitsgrube in Gleis 46 sowie Rückbau mit Lückenschluss
der Weichen 67 und 68 im Bahnhof Limburg (Lahn)"
Wenn ich mir andere Ausschreibungen, wie diese vom Gbf Offenbach ansehe:
HE09K
kann es am fehlenden Platz für den Text wohl nicht liegen ....