Zugentgleisung in Niederlahnstein
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Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Guten Tag
Güterverkehr ist wieder freigegeben
Güterverkehr ist wieder freigegeben
Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Hallo
Ist es wieder komplett frei oder nur ein Teil für den Güterverkehr ?
Gruß
Florian
Ist es wieder komplett frei oder nur ein Teil für den Güterverkehr ?
Gruß
Florian
Niederlahnstein: Diskussion über Bahnlärm und Gefahren auf der Schiene
Diskussion: Bahnlärm und Gefahren auf der Schiene
(ab 19 Uhr live im Netz verfolgen)
Der jüngste Bahnunfall in Niederlahnstein sowie die Themen Bahnlärm und -erschütterungen
greift eine Diskussion am Freitag, 9. Oktober, ab 19 Uhr in der Wache Nord der Lahnsteiner
Feuerwehr auf.
Veranstalter der Diskussionsrunde sind die Stadt Lahnstein, die Bürgerinitiative im Mittelrhein-
tal gegen Umweltschäden durch die Bahn und die Initiative Rheinstraße Niederlahnstein.
Auf dem Podium: Innenminister Roger Lewentz, Oberbürgermeister Peter Labonte, Willi Pusch,
Mitglied im Beirat „Leiseres Mittelrheintal“, Landrat Frank Puchtler sowie der Wehrleiter der
Lahnsteiner Feuerwehr, Marcus Schneider.
Als Vertreter der DB AG ist der Konzernbevollmächtigte Dr. Klaus Vornhusen eingeladen.
Es moderiert Markus Eschenauer, stellv. Redaktionsleiter der Rhein-Lahn-Zeitung
Die Diskussion wird im Livestream der Rhein-Zeitung übertragen. (Bezahlschranke)
https://www.rhein-zeitung.de/region/aus ... 74172.html
Außerdem berichten SWR Radio und Fernsehen, TV Mittelrhein ...
(ab 19 Uhr live im Netz verfolgen)
Der jüngste Bahnunfall in Niederlahnstein sowie die Themen Bahnlärm und -erschütterungen
greift eine Diskussion am Freitag, 9. Oktober, ab 19 Uhr in der Wache Nord der Lahnsteiner
Feuerwehr auf.
Veranstalter der Diskussionsrunde sind die Stadt Lahnstein, die Bürgerinitiative im Mittelrhein-
tal gegen Umweltschäden durch die Bahn und die Initiative Rheinstraße Niederlahnstein.
Auf dem Podium: Innenminister Roger Lewentz, Oberbürgermeister Peter Labonte, Willi Pusch,
Mitglied im Beirat „Leiseres Mittelrheintal“, Landrat Frank Puchtler sowie der Wehrleiter der
Lahnsteiner Feuerwehr, Marcus Schneider.
Als Vertreter der DB AG ist der Konzernbevollmächtigte Dr. Klaus Vornhusen eingeladen.
Es moderiert Markus Eschenauer, stellv. Redaktionsleiter der Rhein-Lahn-Zeitung
Die Diskussion wird im Livestream der Rhein-Zeitung übertragen. (Bezahlschranke)
https://www.rhein-zeitung.de/region/aus ... 74172.html
Außerdem berichten SWR Radio und Fernsehen, TV Mittelrhein ...
- Dieselpower
- Direktor A15
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Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Das wird bestimmt wieder eine "äußerst sachlich geführte" Diskussion....
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein
"Ich bin, wie ich bin. Die einen kennen mich, die anderen können mich...!"
Konrad Adenauer
Albert Einstein
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Konrad Adenauer
Diskussion über Bahnlärm und Gefahren auf der Schiene
Im großen und ganzen war das auch so - auch wenn man das Wörtchen "äußerst"Dieselpower hat geschrieben: ↑Fr 9. Okt 2020, 17:35 Das wird bestimmt wieder eine "äußerst sachlich geführte" Diskussion....
bei sachlich geführt evtl. streichen sollte
Das einzig wirklich neue war der "Schabowski-Zettel" mit dem Hinweis auf die
Ausschreibung zur Untersuchung der "Machbarkeit einer leistungsfähigen Alter-
nativstrecke für den Güterverkehr"(Korridor Mittelrhein Zielnetz II (BVWP 2030)
Allerdings ist aus dem "Korridor Mittelrhein Zielnetz I" (u.a. Ruhr-Sieg-Strecke)
m.W. auch noch nix konkretes beschlossen (außer Ablehnung von Veränderungen
bei den Steigungsabschnitten im Bereich Altenhundem ...)
.
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- Amtmann A11
- Beiträge: 762
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Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Interessant ist, dass man kaum noch etwas zur Unfallursache hört. Aber gut. Irgendwann wird der EBA-Bericht öffentlich zugänglich sein. Bis dahin - oder einer anderen offiziellen Verlautbarung - ist es wohl auch besser erstmal ruhig zu bleiben.
OVG NRW: Entzug des Tf-Scheines erfolgte zu Recht
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen Beschluss vom 05.03.2021 unter dem AZ. 11 B 2060/20 veröffentlicht.
https://openjur.de/u/2332438.html
Dabei handelt es sich um den Tf des entgleisten Zuges von Niederlahnstein, der gegen den Entzug seines
Triebfahrzeugführerscheines zunächst beim Verwaltungsgericht und anschließend beim OVG Beschwerde
eingelegt hatte. In der Begründung auch Details zur Fahrt am 30. Aug. 2020.
Die Entscheidung des OVG ( Zitat ab Absatz 25 ):
1. Dem Antragsteller fehlt die für die Erteilung eines Triebfahrzeugführers erforderliche Zuver-
lässigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antrag-
stellers ergibt, dass er die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers in Zukunft nicht (mehr) ordnungs-
gemäß ausüben wird.
a. Der Antragsteller hat sich - wie das Verwaltungsgericht [VG] zu Recht festgestellt hat - durch
erhebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Geschwindigkeits-
regelungen als unzuverlässig erwiesen.
aa. Die vom Antragsteller eingeräumte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
90 km/h um 17 km/h während der Zugfahrt DGS 49077 am 30. August 2020 stellt sich als ein sol-
cher erheblicher Verstoß gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Vorschriften dar.
(1) Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon angesichts des vom Antragsteller geführten
Gefahrgut transportierenden Güterzugs nicht unerheblich und - entgegen der Auffassung des Antrag-
stellers - erst recht nicht mit der Situation bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschrif-
ten mit Kraftfahrzeugen vergleichbar. Denn Fahrzeuge, die unter diese Vorschriften fallen, haben offen-
sichtlich allein wegen der bewegten geringfügigeren Masse ein anderes Beschleunigungs- und Brems-
verhalten als ein Güterzug.
(2) Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei
„allenfalls kurzzeitig“ erfolgt. Das VG hat unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Antragsgegnerin
in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum eine nur kurzzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung von
17 km/h mit einem Güterzug schon mit Blick auf die Gesetze der Physik denklogisch ausgeschlossen ist.
Abgesehen davon belegt die von der Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2021 im erst-
instanzlichen Hauptsacheverfahren übersandte Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung der
Zugfahrt am 30. August 2020, dass der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit während der
Fahrt an zahlreichen und langen Abschnitten und damit ersichtlich nicht „allenfalls kurzzeitig“ überschrit-
ten hat.
bb. Auch bei der während der Zugfahrt am 13. April 2019 mehrfach festgestellten Geschwindigkeitsüber-
schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h bis 30 km/h handelt es sich jeweils um
erhebliche Verstöße gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Geschwindigkeitsregelungen.
cc. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bedarf es keiner abschließenden Feststellung, ob
auch die am 30. August 2020 bei der oben bereits aufgeführten Zugfahrt vom Antragsteller im Bereich der
Weiche 35 in Niederlahnstein begangene Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich gewesen ist. Sollte dort
- wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Verfügung des VGs im Hauptsacheverfahren in ihrem
Schreiben vom 11. Februar 2021 ausgeführt hat - tatsächlich als zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
signalisiert gewesen sein, steht die Erheblichkeit des Verstoßes angesichts einer Geschwindigkeitsüberschrei-
tung von dann 22 km/h außer Frage. Aber selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen sollte, dass
in diesem Bereich für den von ihm geführten Zug 60 km/h angeordnet waren, hätte er auch diese Höchst-
geschwindigkeit überschritten. Denn im Bereich der Weiche ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin
für den vom Antragsteller geführten Zug eine Geschwindigkeit von 62 km/h dokumentiert, die durch den
unsubstantiierten Einwand des Antragstellers, diese Aufzeichnung sei ungenau, schon nicht in Frage gestellt
ist und zudem durch die mit dem Schreiben vom 11. Feb. 2021 im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren
übersandte Auswertung der Fahrt bestätigt wird. Damit steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls wieder-
holt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
...
d. Auch die Wahl der falschen Zugart M bei der Zugfahrt am 30. August 2020 durch den Antragsteller
rechtfertigt den Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit.
...
bb. Die Zugart U, die nach den dem Antragsteller vor Fahrtantritt am 30. August 2020 bekannt gegebenen
Parametern von ihm zwingend hätte eingestellt werden müssen, gewährleistet eine besonders restriktive
Überwachung. Dieser entzog sich der Antragsteller durch die Wahl der Zugart M und deren Beibehaltung
während der gesamten Fahrt an dem betreffenden Tag. Es kann dahinstehen, ob die Wahl dieser Zugart
zunächst irrtümlich oder vorsätzlich erfolgte. Denn es erscheint angesichts der jederzeitigen Erkennbar-
keit des Wahlfehlers an Hand der oben dargelegten Merkmale ausgeschlossen, dass der Antragsteller
einen etwaigen Irrtum während des Fahrtverlaufs nicht hätte erkennen und korrigieren können. Eine der-
artige Verhaltensweise ist mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung eines Triebfahrzeugführers nicht
zu vereinbaren. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Antragsteller mit dem Transport von Gefahr-
gütern betraut war und ihn deshalb eine nochmals gesteigerte Verantwortung für einen sicheren Verlauf
der Zugfahrt traf.
.
https://openjur.de/u/2332438.html
Dabei handelt es sich um den Tf des entgleisten Zuges von Niederlahnstein, der gegen den Entzug seines
Triebfahrzeugführerscheines zunächst beim Verwaltungsgericht und anschließend beim OVG Beschwerde
eingelegt hatte. In der Begründung auch Details zur Fahrt am 30. Aug. 2020.
Die Entscheidung des OVG ( Zitat ab Absatz 25 ):
1. Dem Antragsteller fehlt die für die Erteilung eines Triebfahrzeugführers erforderliche Zuver-
lässigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TfV. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antrag-
stellers ergibt, dass er die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers in Zukunft nicht (mehr) ordnungs-
gemäß ausüben wird.
a. Der Antragsteller hat sich - wie das Verwaltungsgericht [VG] zu Recht festgestellt hat - durch
erhebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Geschwindigkeits-
regelungen als unzuverlässig erwiesen.
aa. Die vom Antragsteller eingeräumte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
90 km/h um 17 km/h während der Zugfahrt DGS 49077 am 30. August 2020 stellt sich als ein sol-
cher erheblicher Verstoß gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Vorschriften dar.
(1) Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon angesichts des vom Antragsteller geführten
Gefahrgut transportierenden Güterzugs nicht unerheblich und - entgegen der Auffassung des Antrag-
stellers - erst recht nicht mit der Situation bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschrif-
ten mit Kraftfahrzeugen vergleichbar. Denn Fahrzeuge, die unter diese Vorschriften fallen, haben offen-
sichtlich allein wegen der bewegten geringfügigeren Masse ein anderes Beschleunigungs- und Brems-
verhalten als ein Güterzug.
(2) Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei
„allenfalls kurzzeitig“ erfolgt. Das VG hat unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Antragsgegnerin
in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum eine nur kurzzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung von
17 km/h mit einem Güterzug schon mit Blick auf die Gesetze der Physik denklogisch ausgeschlossen ist.
Abgesehen davon belegt die von der Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2021 im erst-
instanzlichen Hauptsacheverfahren übersandte Auswertung der elektronischen Fahrtenregistrierung der
Zugfahrt am 30. August 2020, dass der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit während der
Fahrt an zahlreichen und langen Abschnitten und damit ersichtlich nicht „allenfalls kurzzeitig“ überschrit-
ten hat.
bb. Auch bei der während der Zugfahrt am 13. April 2019 mehrfach festgestellten Geschwindigkeitsüber-
schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h bis 30 km/h handelt es sich jeweils um
erhebliche Verstöße gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Geschwindigkeitsregelungen.
cc. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bedarf es keiner abschließenden Feststellung, ob
auch die am 30. August 2020 bei der oben bereits aufgeführten Zugfahrt vom Antragsteller im Bereich der
Weiche 35 in Niederlahnstein begangene Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich gewesen ist. Sollte dort
- wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Verfügung des VGs im Hauptsacheverfahren in ihrem
Schreiben vom 11. Februar 2021 ausgeführt hat - tatsächlich als zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
signalisiert gewesen sein, steht die Erheblichkeit des Verstoßes angesichts einer Geschwindigkeitsüberschrei-
tung von dann 22 km/h außer Frage. Aber selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen sollte, dass
in diesem Bereich für den von ihm geführten Zug 60 km/h angeordnet waren, hätte er auch diese Höchst-
geschwindigkeit überschritten. Denn im Bereich der Weiche ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin
für den vom Antragsteller geführten Zug eine Geschwindigkeit von 62 km/h dokumentiert, die durch den
unsubstantiierten Einwand des Antragstellers, diese Aufzeichnung sei ungenau, schon nicht in Frage gestellt
ist und zudem durch die mit dem Schreiben vom 11. Feb. 2021 im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren
übersandte Auswertung der Fahrt bestätigt wird. Damit steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls wieder-
holt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
...
d. Auch die Wahl der falschen Zugart M bei der Zugfahrt am 30. August 2020 durch den Antragsteller
rechtfertigt den Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit.
...
bb. Die Zugart U, die nach den dem Antragsteller vor Fahrtantritt am 30. August 2020 bekannt gegebenen
Parametern von ihm zwingend hätte eingestellt werden müssen, gewährleistet eine besonders restriktive
Überwachung. Dieser entzog sich der Antragsteller durch die Wahl der Zugart M und deren Beibehaltung
während der gesamten Fahrt an dem betreffenden Tag. Es kann dahinstehen, ob die Wahl dieser Zugart
zunächst irrtümlich oder vorsätzlich erfolgte. Denn es erscheint angesichts der jederzeitigen Erkennbar-
keit des Wahlfehlers an Hand der oben dargelegten Merkmale ausgeschlossen, dass der Antragsteller
einen etwaigen Irrtum während des Fahrtverlaufs nicht hätte erkennen und korrigieren können. Eine der-
artige Verhaltensweise ist mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung eines Triebfahrzeugführers nicht
zu vereinbaren. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Antragsteller mit dem Transport von Gefahr-
gütern betraut war und ihn deshalb eine nochmals gesteigerte Verantwortung für einen sicheren Verlauf
der Zugfahrt traf.
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Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Interessant. Damit bestätigt sich die bereits im Vorfeld von vielen vermutete überhöhte Geschwindigkeit.
Aber dieses Juristendeutsch ist echt schwer zu lesen.
Aber dieses Juristendeutsch ist echt schwer zu lesen.
BEU: Zwischenbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein
Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) hat am 26.08.2021
den Zwischenbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein vom 30.08.2020
veröffentlicht:
[Umfang: 8 Seiten (mit mehreren Grafiken), PDF, 913 KB]
https://www.eisenbahn-unfalluntersuchun ... le&v=2
Der DGS 49077 sollte von Koblenz auf der Strecke 3710 über die Horchheimer Brücke kommend
im Bahnhof Niederlahnstein auf die Rheinstrecke 3507 in Richtung Oberlahnstein wechseln. Der
Fahrweg war [abweichend vom Regelfahrweg über Gl. 5, Krzg 1 und Weiche 1] über die Weichen-
verbindung W35 –W18/17/16 –W15/14 nach Gleis 8 eingestellt und ab dem Zwischensignal S105
mit 40 km/h signalisiert.
Von der BEU identifizierte Sicherheitsprobleme:
Entgegen den Vorgaben im Fahrplan und der örtlichen Signalisierung am Zwischensignal S105
befuhr der DGS 49077 die Gleisverbindung Weiche 35 – Weiche 18 mit 62 km/h anstatt der
signalisierten 40 km/h. In der PZB‐Fahrzeugeinrichtung war entgegen den Vorgaben der Ein-
stelltabelle die Zugart „M“ eingegeben. Dadurch betrug die Überwachungsgeschwindigkeit
der PZB nach der 1.000 Hz‐Beeinflussung am Einfahrsignal G1 70 km/h statt 55 km/h in der
vorgeschriebenen Zugart „U“.
Im Verlauf der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass der Tf bereits im Zulauf auf die
Ereignisstelle die fahrplanmäßige Höchstgeschwindigkeit des DGS 49077 von 90 km/h
zwischen Köln und Koblenz mehrfach und anhaltend um bis zu 17 km/h überschritten hatte.
Im Fokus weiterer Untersuchungen liegen die Infrastrukturanlagen im Bahnhof Niederlahnstein.
Die Trassierung der vom Unfallzug befahrenen Gleisverbindung Weiche 35 – Weiche 18 beinhal-
tete einen Gleisbogen mit Radius r=150 m. Die von der BEU nach der Entgleisung veranlasste
belastete Messung des Oberbauzustands der Gleisverbindung ergab zudem mehrere Richtungs-
abweichungen von der Solllage.
Die weiteren Untersuchungen konzentrieren sich insbesondere auf das Zusammenwirken der
Abweichungen im Systemverbund Fahrzeug und Fahrweg. Die Untersuchungen hierzu sind noch
nicht abgeschlossen.
.
den Zwischenbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein vom 30.08.2020
veröffentlicht:
[Umfang: 8 Seiten (mit mehreren Grafiken), PDF, 913 KB]
https://www.eisenbahn-unfalluntersuchun ... le&v=2
Der DGS 49077 sollte von Koblenz auf der Strecke 3710 über die Horchheimer Brücke kommend
im Bahnhof Niederlahnstein auf die Rheinstrecke 3507 in Richtung Oberlahnstein wechseln. Der
Fahrweg war [abweichend vom Regelfahrweg über Gl. 5, Krzg 1 und Weiche 1] über die Weichen-
verbindung W35 –W18/17/16 –W15/14 nach Gleis 8 eingestellt und ab dem Zwischensignal S105
mit 40 km/h signalisiert.
Von der BEU identifizierte Sicherheitsprobleme:
Entgegen den Vorgaben im Fahrplan und der örtlichen Signalisierung am Zwischensignal S105
befuhr der DGS 49077 die Gleisverbindung Weiche 35 – Weiche 18 mit 62 km/h anstatt der
signalisierten 40 km/h. In der PZB‐Fahrzeugeinrichtung war entgegen den Vorgaben der Ein-
stelltabelle die Zugart „M“ eingegeben. Dadurch betrug die Überwachungsgeschwindigkeit
der PZB nach der 1.000 Hz‐Beeinflussung am Einfahrsignal G1 70 km/h statt 55 km/h in der
vorgeschriebenen Zugart „U“.
Im Verlauf der Unfalluntersuchung wurde festgestellt, dass der Tf bereits im Zulauf auf die
Ereignisstelle die fahrplanmäßige Höchstgeschwindigkeit des DGS 49077 von 90 km/h
zwischen Köln und Koblenz mehrfach und anhaltend um bis zu 17 km/h überschritten hatte.
Im Fokus weiterer Untersuchungen liegen die Infrastrukturanlagen im Bahnhof Niederlahnstein.
Die Trassierung der vom Unfallzug befahrenen Gleisverbindung Weiche 35 – Weiche 18 beinhal-
tete einen Gleisbogen mit Radius r=150 m. Die von der BEU nach der Entgleisung veranlasste
belastete Messung des Oberbauzustands der Gleisverbindung ergab zudem mehrere Richtungs-
abweichungen von der Solllage.
Die weiteren Untersuchungen konzentrieren sich insbesondere auf das Zusammenwirken der
Abweichungen im Systemverbund Fahrzeug und Fahrweg. Die Untersuchungen hierzu sind noch
nicht abgeschlossen.
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Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Bezüglich des Oberbauzustands dürfte da seitens DB Netz auch Erklärungsbedarf bestehen.
Das Verhalten des Tf schon im Zulauf auf Niederlahnstein war absolut nicht ohne Tadel, der Zuspruch "piano" wäre dort besser als in Köln-Süd angebracht gewesen.
Mal ganz wertfrei ausgedrückt, für die abschließende Bewertung werden andere Leute alimentiert.
Allerdings gibt es mir schon zu denken dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Umschaltungen M/U nicht bei Überprüfungen seitens des EVUs aufgefallen sind. Oder der Typ hat das nur einmal gemacht?
Wolfgang
Das Verhalten des Tf schon im Zulauf auf Niederlahnstein war absolut nicht ohne Tadel, der Zuspruch "piano" wäre dort besser als in Köln-Süd angebracht gewesen.
Mal ganz wertfrei ausgedrückt, für die abschließende Bewertung werden andere Leute alimentiert.
Allerdings gibt es mir schon zu denken dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. Umschaltungen M/U nicht bei Überprüfungen seitens des EVUs aufgefallen sind. Oder der Typ hat das nur einmal gemacht?
Wolfgang
BEU: Abschlußbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein
Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) hat am 30.08.2022
den Abschlußbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein vom 30.08.2020
veröffentlicht:
[ Umfang: 69 Seiten (mit mehreren Grafiken), PDF, 5 MB ]
Datei https://www.eisenbahn-unfalluntersuchun ... le&v=1
.
den Abschlußbericht zur Zugentgleisung in Niederlahnstein vom 30.08.2020
veröffentlicht:
[ Umfang: 69 Seiten (mit mehreren Grafiken), PDF, 5 MB ]
Datei https://www.eisenbahn-unfalluntersuchun ... le&v=1
.
Re: Zugentgleisung in Niederlahnstein
Vielen Dank für den Link!
ich finde es interessant, welche "Verkettung unglücklicher Umstände" zu diesem Unfall geführt hat.
Zu hohe Geschwindigkeit (Lokführer), Mindestradius unterschritten + keine gute Gleislage (DB Netz). Und zu allem Übel fährt dann ausgerechnet dieser zu schnelle Zug über eine solche "alternative" Fahrstraße (auch wenn der Fahrweg an sich völlig legal ist).
So ist die Schuld ja nicht ausschließlich beim Lokführer zu suchen. Hätte die Verbindung den richtigen Mindestradius gehabt, wäre der Zug vielleicht noch irgendwie heil durchgekommen. Da haben wohl ein paar Leute nicht ihre Hausaufgaben gemacht...
Grüße
Guido
ich finde es interessant, welche "Verkettung unglücklicher Umstände" zu diesem Unfall geführt hat.
Zu hohe Geschwindigkeit (Lokführer), Mindestradius unterschritten + keine gute Gleislage (DB Netz). Und zu allem Übel fährt dann ausgerechnet dieser zu schnelle Zug über eine solche "alternative" Fahrstraße (auch wenn der Fahrweg an sich völlig legal ist).
So ist die Schuld ja nicht ausschließlich beim Lokführer zu suchen. Hätte die Verbindung den richtigen Mindestradius gehabt, wäre der Zug vielleicht noch irgendwie heil durchgekommen. Da haben wohl ein paar Leute nicht ihre Hausaufgaben gemacht...
Grüße
Guido