Der rheinland-pfälzische Ministerrat will heute (05.05.2020) auf Vorlage von Verkehrsminister
Dr. Volker Wissing den Entwurf für ein neues Nahverkehrsgesetz beschließen.
Kernelement des Gesetzentwurfs soll eine veränderte Organisationsstruktur sein, nach der sich die
bisherigen Verkehrsverbünde und Zweckverbände unter einem gemeinsamen „Dachzweckverband
Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-Pfalz“ zusammenschließen sollen. [= DZV ÖPNV-RP ?]
Diese Aussagen widersprechen tlw. der vom Verkehrsministerium veröffentlichten Internetseite zum...
Nahverkehrsgesetz
Das Nahverkehrsgesetz regelt die Organisationsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs mit
Bus, Straßenbahn und Zug. Mit dem neuen Nahverkehrsgsetz wird die landesweite Kooperation im
Nahverkehr gestärkt. Das Ziel ist ein ein attraktiver Nahverkehr aus einem Guss.
Das bestehende Nahverkehrsgesetz aus dem Jahr 1995 passt einfach nicht mehr zu den heutigen Mobi-
litätsanforderungen der Nutzer, auch die Möglichkeiten der Digitalisierung bildet das alte Gesetz nicht ab.
https://mwvlw.rlp.de/index.php?id=33740
Dieser Punkt wurde offenbar in den letzten Tagen überarbeitet oder neu eingestellt, denn er entspricht
in einigen Passagen einer in der letzten Woche versandten (aber dann widerrufenen) PM des Ministeriums:
Was regelt das NVG neu?
Die Organisation verändert sich: Zwei neue Zweckverbände Öffentlicher Personennahverkehr Rheinland-
Pfalz sind künftig für den ÖPNV auf Schiene und Straße jeweils im Norden und im Süden des Landesgebie-
tes zuständig. Die Verkehrsverbünde versammeln sich unter dem gemeinsamen Dach - statt in fünf Ver-
bünden werden die Regionen in vier Regionalausschüssen - jeweils zwei pro Zweckverband - repräsentiert
sein. Mitglieder der Zweckverbände sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie das Land. Ein gemein-
samer "Ständiger Ausschuss" koordiniert die landesübergreifenden Fachthemen.
Die Geschäftsstellen der bisherigen Verkehrsverbünde bleiben erhalten und bekommen z.T. neue, auf das
ganze Land bezogene Aufgaben. Damit wird die organisatorische Zersplitterung sowie die Trennung zwischen
dem Nahverkehr auf der Straße und der Schiene aufgehoben.
Neu ist ebenso der Landesnahverkehrsplan. Mit diesem wird ein landesweit attraktives Gesamtangebot über
alle Verkehrsträger hinweg konzipiert.
Der gesamte öffentliche Personennahverkehr wird überdies zur Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwal-
tung erklärt –
zunächst in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit.
[Da ist jetzt schon absehbar, dass
eine solche Festlegung vom nächsten zuständigen Verwaltungsgericht gekippt wird. Entweder ist es Pflicht-
aufgabe oder nicht - "Ein bisschen schwanger..." geht ja schließlich auch nicht - oder?]
In einem
zweiten Schritt werden
konkrete Standards zur Erfüllung der Pflichtaufgabe über den Landesnah-
verkehrsplan festgeschrieben.
[Wird das dann so wie bei den "verbindlichen Aussagen" zur Definition von
"Großveranstaltungen" oder Terminierung der "Wiederöffnung von Kitas und Schulen" im Rahmen der Corona-
Einschränkungen?]
Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben Aufgabenträger. Die politischen Vertreterinnen und Vertreter tref-
fen in den Regionalausschüssen grundsätzliche Entscheidungen über das operative Geschäft. Die Finanzie-
rungsströme werden unter Berücksichtigung eines Besteller-Ersteller-Systems neu strukturiert und vereinfacht.
Die übrigen Passagen scheinen aktuell noch nicht überarbeitet zu sein(?):
Was wird aus den bestehenden Verkehrsverbünden und Zweckverbänden?
Die derzeitigen Geschäftsstellen der Verbünde und Zweckverbände werden beibehalten. Die grenz-
überschreitenden Verkehrsverbünde Rhein-Neckar und Karlsruhe bleiben in ihrem Fortbestand grund-
sätzlich unberührt. Die Geschäftsstelle Rhein-Mosel in Koblenz und die Geschäftsstelle Pfalz in Kaisers-
lautern sollen sich neben den Themen des Busverkehrs verstärkt um übergreifende Themen, z.B. Aus-
schreibungen im Schienenpersonennahverkehr („Schwerpunktgeschäftsstellen SPNV“), kümmern.
Fachlich werden die Geschäftsstellen durch Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter ge-
führt. In den Geschäftsstellen werden alle die jeweilige Region betreffenden Themen bearbeitet. Zu-
dem sollen zusätzliche Themen mit landesweiter Bedeutung auf die Region übergehen (z.B. für recht-
liche Beratung oder landesweites Marketing), die die Geschäftsstellen als Kompetenz-Center für die
anderen Regionen wahrnehmen.
Was ist ein Besteller-Ersteller-System?
Dabei definieren die Aufgabenträger in Übereinstimmung mit dem Landesnahverkehrsplan den Umfang,
die Qualitäts- und die sonstigen Anforderungen der Angebote im ÖPNV und vergeben dann die Verkehrs-
leistungen in wettbewerblichen Verfahren. Die Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe der Aufgaben-
träger und des Landes.
Dies steht im Gegensatz zu eigenwirtschaftlichen Verkehren, bei denen ein Unternehmen die Verkehrs-
leistung i.d.R. ohne öffentliche Zuschüsse, also eigenwirtschaftlich, erbringt.
Was bedeutet Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung?
Der ÖPNV ist dann keine freiwillige Leistung mehr, über die allein nach Finanzkraft entschieden wird.
Alle Aufgabenträger haben dann die Pflicht, einen ÖPNV anzubieten, der die Mindeststandards des
Landesnahverkehrsplans erfüllt. Die Aufgabenträger arbeiten natürlich an der Entwicklung des Landes-
nahverkehrsplans mit. Die Kreise und kreisfreien Städte können selbst entscheiden, ob sie das Ver-
kehrsangebot von sich aus ergänzen möchten.
Man darf gespannt sein auf den heutigen Nachmittag und die Aussagen des Herrn Verkehrsministers ...
Mit erwartungsfrohen Grüßen
HaPe