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Urteil des EBA zur Rückwärtsfahrt von Dampflokomotiven

Verfasst: Sa 24. Nov 2012, 09:16
von Reiner
Rechtsprechung
VG Köln 18 K 1973/11

VG Köln 18 K 1973/11

Bei Dampflok-Zugfahrten mit 2 Tendern an der Zugspitze sind die betrieblichen Bedingungen für geschobene Züge anzuwenden (Vmax = 30 km/h).

Das EBA hatte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen per Bescheid angewiesen, bei Dampflok-Zugfahrten mit 2 Schlepptendern an der Zugspitze die betrieblichen Bedingungen für geschobene Züge anzuwenden (Vmax = 30 km/h).
Das Unternehmen hatte dagegen eingewandt, die frühere Deutsche Bundesbahn habe erlaubt, dass Dampflokomotiven der Baureihen 012 und 042 mit so genannten Doppeltendern ausgerüstet werden dürften und dass die so bespannten Züge bei der Rückwärtsfahrt (2 Tender voraus) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verkehren durften.

Den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das EBA am 03. Februar 2012 gewonnen. Die Berufung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ist am 21.11.2012 abgelehnt worden. Damit ist das Urteil des VG Köln (18 K 1973/11) rechtskräftig.

Aus dem Wortlaut der Gerichtsentscheidung:
"Die Beklagte hat im Hinblick auf künftige Zugfahrten mit einer Dampflokomotive der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Verwendung von zwei oder mehr Tendern untersagt, sondern ihr mit Ziff. 1. des Bescheidtenors aufgegeben, die Bedingungen eines geschobenen Zuges einzuhalten, also insbesondere die § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 45 Abs. 6 EBO zu beachten. Dies hat bei Fahrten mit einer Dampflokomotive mit zwei oder mehr Tendern voran zur Folge, dass die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 EBO nicht überschritten werden darf. Ausnahmen lässt diese Bestimmung nicht zu."

"Auch wenn die damalige Deutsche Bundesbahn in den Jahren ab 1988 Abweichungen von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für geschobene Züge bei Dampflokomotivfahrten mit zwei Tendern erlaubt oder geduldet hatte, kann die Klägerin [EVU] sich hierauf der Beklagten [EBA] gegenüber nicht berufen." "Entgegen der Auffassung der Klägerin [EVU] kam es nicht darauf an, ob die Deutsche Bundesbahn ab dem Jahr 1985 eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 EBO für bestimmte Dampflokomotiven verfügt hatte. Einen Dispens von der in § 40 Abs. 4 EBO bestimmten Verpflichtung, geschobene Züge nicht schneller als 30 km/h zu fahren, kann die Klägerin [EVU] hieraus nicht herleiten. Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie die Klägerin [EVU] behauptet, die Deutsche Bundesbahn eine solche Ausnahmegenehmigung rechtswirksam erteilt hatte." "Raum für schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht."

VG Köln 18 K 1973/11 (pdf 563-KB) http://www.eba.bund.de/cln_031/nn_20262 ... 973_11.pdf

Gültig ab 21.11.2012 "

Gruß Reiner