Seite 1 von 1

Stationspreise der DB Station&Service AG ungültig

Verfasst: Fr 11. Dez 2009, 16:45
von mendener
Bundesnetzagentur erklärt Stationspreise der DB Station&Service AG für ungültig
Kurth: "Preissystem verstößt gegen das Diskriminierungsverbot"
Die Bundesnetzagentur hat jetzt entschieden, dass die Entgelte der DB Station&Service AG mit den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar und damit ungültig sind. Das Unternehmen muss nun diskriminierungsfreie Entgelte erarbeiten und der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen. Die neuen Entgelte sollen ab dem 1. Mai 2010 gelten. ...

Hier finden Sie die gesamte Pressemitteilung:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/pressemitteilungen

Re: Stationspreise der DB Station&Service AG ungültig

Verfasst: Sa 12. Dez 2009, 18:09
von Klaus aus FG
mendener hat geschrieben:Bundesnetzagentur erklärt Stationspreise der DB Station&Service AG für ungültig
Kurth: "Preissystem verstößt gegen das Diskriminierungsverbot"
Die Bundesnetzagentur hat jetzt entschieden, dass die Entgelte der DB Station&Service AG mit den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar und damit ungültig sind.
Bedeutet das, dass ab sofort keine Stationspreise mehr erhoben werden dürfen, wenn die entsprechende Liste für ungültig erklärt wird?

Re: Stationspreise der DB Station&Service AG ungültig

Verfasst: Mo 14. Dez 2009, 15:14
von mendener
Hier ein Auszug aus der Mitteilung der Bundesnetzagentur: "Für die Zugangsberechtigten, die die Personenbahnhöfe der DB Station&Service AG nutzen, bedeutet dies zunächst, dass die Entgelte bis zum 1. Mai 2010 in der veröffentlichten Höhe durch das EIU nach Eisenbahnrecht erhoben werden dürfen. Ohnehin scheidet aufgrund der Befugnisse der Bundesnetzagentur, deren Maßnahmen laut dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden dürfen, eine Wirkung auf zurückliegende Zeiträume aus. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen der Bundesnetzagentur bei der Prüfung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen der DB Station&Service AG und den Zugangsberechtigten zu berücksichtigen sind. Derartige Fragestellungen sind von regulierungsbehördlicher Seite nicht zu beantworten. Ob also Zugangsberechtigte Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten sollten, liegt allein im Ermessen der Betroffenen. Gleiches gilt für die Frage, ob für in der Vergangenheit bzw. in der Interimsphase zwischen Bescheiderlass und Wirksamkeit der Ungültigkeitserklärung liegende Zeiträume Forderungen zivilrechtlich geltend gemacht werden können."