Auf der ersten Seite des Threads hatte ich zwei Aufnahmen eines verstellbaren Drängelgitters veröffentlicht:
http://forum.rail-server.de/viewtopic.p ... ser#p99508
Meine Anfrage an das EBA, inwieweit ein Einsatz bei Nistertal möglich wäre:
In gleicher Angelegenheit (BÜ) bitte ich um Erläuterung, ob eine Bahnübergangsicherung, wie sie auf den beige-
fügten Fotos zu sehen ist, auch an Strecken der DB Netz installiert werden kann, die im regelmäßigen PV befahren
werden.
Es handelt sich in diesem Fall um eine reaktivierte Güter-Anschlussbahn (Kerkerbach West – Kalkwerk Steeden),
die von einem stark befahrenen Fernradwanderweg gequert wird. Für die Landwirtschaft und Einsatzkräfte muss
jedoch auch zukünftig eine Überfahrt möglich sein.
● Ist ein solches Baumuster – mit fest in den Endstellungen verriegelten, drehbaren Gittern – als privater
__Wirtschaftsweg-Übergang auch an der Strecke Limburg – Altenkirchen (BÜ km 41,831) einsetzbar?
● Falls ja, welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen sind für den querenden Verkehr von Passanten und
__Fahrzeugen (Sprechstelle, optische/ akustische Warneinrichtungen) bzw. den Bahnverkehr notwendig?
Die Antwort der EBA-Pressesprecherin:
Regelungen zur Sicherung von Bahnübergängen finden sich in § 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),
in dem von Ihnen dargestellten Fall sind für Fuß- und Radwege die Absätze 9 und 10 des § 11 EBO einschlägig.
Danach dürfen Fuß- und Radwege durch die Übersicht auf die Bahnstrecke oder durch hörbare Signale der Eisen-
bahnfahrzeuge gesichert werden. Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen müssen bei Hauptstrecken
und dürfen bei Nebenstrecken zusätzlich angebracht werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist nicht zuständig für Güter-Anschlussbahnen, diese fallen in den Zuständigkeits-
bereich der Länder. Konkrete Anfragen bezüglich der Bahnübergangssicherung auf Anschlussbahnen sind deshalb
an die zuständige Landesbehörde zu richten. [Anmerkung der LfB für Hessen sitzt in der EBA-Ast Ffm ?!?]
Prüfungen von Bahnübergangssicherungsanlagen erfolgen durch das Eisenbahn-Bundesamt im Einzelfall auf
Antrag der DB Netz AG oder einer anderen Eisenbahn des Bundes. Eine Entscheidung über Einsatzmöglichkeiten
von Bahnübergangssicherungsanlagen kann nur im Einzelfall und genauer Kenntnis der Örtlichkeit erfolgen.
Die von Ihnen gewünschten Aussagen sind insofern seitens des Eisenbahn-Bundesamtes nicht leistbar.
Die Sicherheitsverantwortung liegt gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bei den Eisenbahnen.
Diese sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die zu verwendende Bahn-
übergangssicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bettina Baader
So - jetzt wisst ihr alle, ob dies eine technisch mögliche Alternative für den BÜ in Nistertal-Bad Marienberg ist
Nachtrag: Es kam, wie es kommen musste - Noch'n Gitter:
Dieser Überweg ist offenbar nur dehalb so aufwendig für den Radweg hergerichtet worden, weil ein in der Nähe
wohnender Leiter einer Straßenmeisterei der Verlegung des Fernradweges zum nächsten offenen und gut einseh-
baren Feldweg-Übergang abgelehnt hat, weil dann "die ständig lärmenden" Radler vor seinem Anwesen vorbei-
gefahren wären - so jedenfalls die von mehreren Anwohnern bestätigte Aussage!