Horst Heinrich hat geschrieben:die Landeseisenbahnaufsicht wäre zwar zur Erteilung der Betriebsgenehmigung verpflichtet, kann sie aber verweigern, solange kein betriebsfähiger Zustand nachgewiesen werden kann:?
Hier muss differenziert werden. Das Eisenbahnrecht unterscheidet zwischen der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG und der Erlaubnis zur Betriebsaufnahme.
Die Betriebsgenehmigung ist vom Land Rheinland-Pfalz erteilt worden.
Die Erlaubnis zur Betriebsaufnahme kann von der Landeseisenbahnaufsicht derzeit definitiv nicht erteilt werden, da die Infrastruktur derzeit in keinem betriebssicheren Zustand ist. Dafür müssten eben zunächst Freischnitt und Instandsetzung erfolgen.
Horst Heinrich hat geschrieben: und Arbeiten, die auf einen betriebsfähigen Zustand abzielen, können nicht beginnen, da der Streckeneigentümer keinem die Arbeiten -etwa via Pachtvertrag- gestattet und letztlich gibt es auch keine Handhabe, eine solche Gestattung zu erzwingen, u.a. da die Strecke nach § 11 stillgelegt ist.
Nein, Vorsicht: Hier muss differenziert werden, wer instandsetzen soll.
Die zivilrechtlichen Eigentümer haben die Infrastruktur als stilllgelegte Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 11 AEG erworben. Neben der selbstverständlichen Verkehrs- und Standssicherheit ergeben sich daraus für den Eigentümer keinerlei Verpflichtungen zur Streckeninstandsetzung.
Mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 AEG an Dritte ist der zivilrechtliche Eigentümer aber grundsätzlich verpflichtet zu dulden, dass seine nicht nach § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellte Infrastruktur nun wieder im Sinne ihrer Zweckbestimmung genutzt werden soll.
Praktisch und anschaulich konnte man das seinerzeit im Wiehltal erleben.
Im vorliegenden Fall besteht hierüber auch im Grundsatz Einvernehmen. Sowohl in Gerolstein als auch in Prüm ist das meines Wissens nicht mehr im Grundsatz in Frage gestellt worden. Alternative Nutzungspläne (Radweg) liegen dementsprechend auf Eis.
Insbesondere die VG Prüm hat aber stets betont, dass sie als Voraussetzung für die Arbeiten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis den Abschluss eines Pachtvertrages erwartet. Aus meiner Sicht: Nachvollziehbar.
Mehr noch: Ein Fortschritt, dass die Prümer nach vielen Jahren 2014 erstmals endlich einen solchen Vertrag angeboten haben!
Den Medien war schon im Gerichtsverfahren und dann auch Frühjahr letzten Jahres zu entnehmen, dass es aber erwartungsgemäß sehr unterschiedliche Positionen darüber gibt, welche Pachthöhe angemessen ist. Klar ist auch: Die Kommunen bieten diese Infrastruktur nicht freiwillig zum Schnäppchenpreis bzw. zum symbolischen Euro an, obwohl hier viel Arbeit investiert werden muss, damit die Infrastruktur überhaupt sinnvoll genutzt werden kann. Doch die Kommunen müssen eben keinen Schnäppchenpreis machen (s.o.) und wollen es natürlich nicht, da der Eisenbahnbetrieb ja nun mal nicht das Ziel der Kommunen war und ist.
Horst Heinrich hat geschrieben:Damit ist das OVG-Urteil faktisch wertlos und es müßte ein neuer Prozeßmarathon beginnen mit dem Ziel, den Streckeneigentümer zu zwingen, dem EIU oder seinen Beauftragten (z.B. Vereine) die Aufnahme und Durchführung von Maßnahmen zur Erlangung der Betriebsfähigkeit zu ermöglichen.
Eine fortwährende ABM für Anwälte...
Die Frage ist halt, ob die Pachtforderung der Kommunen berechtigt oder unangemessen ist.
Das Land bzw. die Landeseisenbahnaufsicht halten diese meines Wissens für gerechtfertigt.
Ggfs. müsste darüber tatsächlich erneut juristisch entschieden werden - dies ist ja auch im letzten OVG-Verfahren schon angesprochen worden. Hätte man diesen Weg bestreiten wollen, denke ich persönlich, dass es hierzu schon zu einem Ergebnis hätte kommen können.
Aus meiner persönlichen Sicht wäre aber eh zweckmäßig den Pachtpreis derzeit zu akzeptieren. Ich finde die medial verbreitete Forderung der Kommunen etwas zu hoch, aber auch nicht absurd hoch.
Gruß Westeifelbahner